Dr. Christian Frenzel ist der Bürger-Beauftragter in MV.
Seit dem 01.03.2024 ist der promovierte Jurist Bürger-Beauftragter des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Christian Frenzel ist Jahrgang 1963, verheiratet, eine Tochter.
Vorherige Tätigkeiten:
Studium und Promotion an der Universität Hamburg
1990 juristischer Mitarbeiter in einer Rostocker Anwaltskanzlei
1991 Referendariat in Kiel, Rostock und Güstrow
1994 Ernennung zum Richter in Mecklenburg-Vorpommern,
Tätigkeiten an verschiedenen Gerichten und im Justizministerium MV
2010 Direktor des Amtsgerichts Schwerin
2013 Leiter der Abteilung Energie im Energieministerium MV
2014 Chef der Staatskanzlei MV
2018 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock
Ehrenämter:
2008 Präsident des Landesturnverbandes MV e.V.
2021 Mitglied im Präsidium des Deutschen Turner-Bundes e.V.
2023 Vorsitzender des Hauptausschusses Faustball Deutschland e.V.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
1. Auf welcher Rechtsgrundlage arbeitet der Bürger-Beauftragte?
In der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Petitionsrecht verankert und die Wahl eines unabhängigen Bürger-Beauftragten vorgesehen. Auf dieser Grundlage wurde das Petitions- und Bürger-Beauftragtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PetBüG M-V) erlassen, welches die Arbeitsweise und die Kompetenzen des Bürger-Beauftragten regelt.
2. Was ist eine Petition?
Petitionen sind von Bürgerinnen und Bürgern vorgetragene Vorschläge, Bitten und Beschwerden (Eingaben).
3. Für wen kann der Bürger-Beauftragte tätig werden?
Jedermann kann in Mecklenburg-Vorpommern schriftlich oder mündlich Kontakt zum Bürger-Beauftragten aufnehmen.
4. Können sich alle Menschen im Land an den Bürger-Beauftragten wenden?
Jede und Jeder kann von dem Petitionsrecht Gebrauch machen. Es gilt also zum Beispiel auch für Minderjährige, Betreute, Ausländer, Staatenlose oder Insassen von Justizvollzugsanstalten. Daraus dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen. Das in unserer Verfassung verbürgte Petitionsrecht steht außerdem jeder juristischen Person des Privatrechts zu.
5. In welchen Fällen wird geholfen?
Der Bürger-Beauftragte kann in allen Fällen tätig werden, in denen eine Bürgerin oder ein Bürger von einer Handlung der Landesregierung oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung im Land betroffen ist. Oft liegt die Hilfe schon in der unabhängigen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung oder in dem Hinweis auf die für eine Angelegenheit zuständige Verwaltungsstelle. In sozialen Angelegenheiten ist auch eine Beratung vor Einleitung eines behördlichen Verfahrens möglich.
6. In welchen Fällen kann mir der Bürger-Beauftragte nicht helfen?
Nicht tätig werden kann der Bürger-Beauftragte, wenn zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten zu regeln sind. Dies sind alle Angelegenheiten zwischen Bürgern untereinander, zwischen Bürgern und privaten Einrichtungen oder Unternehmen und auch im Verhältnis von Mieter und privatem Vermieter. Auch kann der Bürger-Beauftragte den Bürger nicht vor Gericht vertreten. Er darf Sie auch nicht beraten, wenn der Sachverhalt bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist oder war und die Behandlung des Anliegens einen Eingriff in das Verfahren bzw. in die richterliche Entscheidung bedeuten würde. Das gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt. Anliegen, die bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens sind oder waren, werden durch den Bürger-Beauftragten nicht erneut bearbeitet.
7. Wie und wo ist der Bürger-Beauftragte zu erreichen?
Ihr Bürgeranliegen können Sie persönlich im Büro in Schwerin oder bei den Sprechtagen in den Landkreisen vortragen. Auch eine telefonische Übermittlung ist möglich (Telefonnummer: 0385 525 2709). Sie können Ihr Anliegen aber auch gern schriftlich per Post an das Büro des Bürger-Beauftragten, Schloßstraße 8 in 19053 Schwerin oder per E-Mail (post@buergerbeauftragter-mv.de) senden. Sie können Ihr Anliegen ebenfalls online übermitteln. Nutzen Sie dafür bitte unser Onlineformular.
8. Der Bürger-Beauftragte hat sein Büro in Schwerin. Kann ich ihn auch woanders persönlich sprechen?
Der Bürger-Beauftragte führt im Jahr etwa 45 Sprechtage an verschiedenen Orten im ganzen Land durch.
9. Was kostet es, wenn ich den Bürger-Beauftragten um Rat und Hilfe bitte?
Die Tätigkeit des Bürger-Beauftragten ist für die Bürger kostenlos.
10. Was passiert, nachdem ich mein Anliegen an den Bürger-Beauftragten gerichtet habe?
Zunächst wird Ihr Anliegen in unserem Büro erfasst und erhält ein Aktenzeichen. Sie bekommen von uns eine Eingangsbestätigung. Der Sachverhalt wird geprüft und Sie erhalten dann eine erste Einschätzung oder eine Mitteilung, an welche Stelle der Verwaltung sich der Bürger-Beauftragte gewandt hat.
11. Wie kann mir der Bürger-Beauftragte helfen?
Der Bürger-Beauftragte hat das Recht, mündliche oder schriftliche Auskünfte von Behörden sowie weiteren Einrichtungen öffentlicher Verwaltung einzuholen. Er kann Einsicht in Akten und Unterlagen nehmen und Ortstermine mit den Beteiligten durchführen.
12. Welche Daten werden zu welchem Zweck erfasst?
Die Daten, die dem Bürger-Beauftragten übermittelt werden, werden zum Zweck der Petitionsbearbeitung gespeichert.
13. Werden meine Daten und Angaben vertraulich behandelt?
Zur Wahrung des Petitionsgeheimnisses behandeln wir Ihre Angaben selbstverständlich gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Wenn wir zur Klärung Ihres Anliegens zu Stellen der öffentlichen Verwaltung Kontakt aufnehmen, nennen wir Ihren Namen und Ihre Anschrift, soweit dies zur Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Wenn Sie anonym bleiben wollen, so können Sie uns dies jederzeit mitteilen. Selbstverständlich entsprechen wir Ihrem Wunsch.